Erstes Update nach Leserantworten

Was hat es mit der Freigabe von Waffen an Bundesbehörden auf sich?

Ich habe in einem Artikel über eine Verordnung berichtet, die Bundesbehörden von Bestimmung des Waffenrechts befreit und um Informationen von Lesern gebeten, weil ich das Thema nicht einordnen konnte. Hier die ersten Informationen dazu.

Die Bundesregierung hat Ende 2020 die Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV) erlassen. Ich habe in meinem Artikel dazu ausdrücklich geschrieben, dass ich das Thema zu wenig kenne, um mich dazu zu äußern und daher die Schwarmintelligenz der Leser um Hilfe gebeten. Es gibt erste Erkenntnisse, die ich Ihnen natürlich nicht vorenthalten möchte.

Die Regelung ist nicht neu

Inzwischen weiß ich, dass das im Grundsatz keine neue Regelung ist, sie ersetzt nur ihre Vorgänger. Vorher war das in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) geregelt, die mehrmals geändert wurde. Nun ist sie aufgehoben worden und durch die fast gleichlautende Regelung des WaffGBundFreistV ersetzt worden.

Viele Leser haben mir dazu einen Link zu einer Seite geschickt, die Entwarnung gab und dazu den Kommentar eines Anwalts zitiert:

„Die von Ihnen zitierte Verordnung ist eine rechtstechnisch aufgeräumte Nachfolgeregelung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV). (…) Mit diesen Verordnungen werden bereits seit 1976 die genannten Behörden von waffenrechtlichen Regelungen freigestellt. Insoweit kein konkreter Grund zur Besorgnis.“

Nun könnte man sich beruhigt zurücklehnen. Aber der Anwalt hat die „Aufräumaktion“, die nun stattgefunden hat, vielleicht nicht genau gelesen, denn es wurden Veränderungen vorgenommen, die möglicherweise über ein bisschen „aufräumen“ hinausgehen. Es wurden nämlich der Liste der Paragrafen des Waffengesetzes, die für die genannten Behörden nicht gelten, verändert.

Was bedeuten die Veränderungen?

Bevor ich mich der „Entwarnung“ anschließe, würde ich mich freuen, wenn mir ein Jurist mitteilen könnte, was diese Veränderung tatsächlich bedeutet, was sich also de facto geändert hat.

Es ist möglich, dass auch das Waffengesetz selbst stark verändert wurde und sich daher die Paragrafen geändert haben und das sich die Veränderung der in der Verordnung genannten Paragrafen dadurch erklärt. Ich will hier keine Panik machen, aber ich wüsste das gerne genauer.

Sollte ich dazu Antworten bekommen, werde ich wieder berichten und – wenn sich de facto tatsächlich nichts geändert hat – mich auch der ausdrücklichen „Entwarnung“ anschließen. Aber vorher wüsste ich es gerne genauer.

Und noch etwas: Ich kann verstehen, dass das Innenministerium oder die Geheimdienste von Bestimmungen des Waffenrechts ausgenommen sind, schließlich müssen zum Beispiel Polizisten Waffen tragen dürfen. Aber warum zum Beispiel auch das Finanzministerium oder das Verbraucherschutzministerium davon ausgenommen sind, erschließt sich mir nicht. Vielleicht hat ja auch darauf jemand eine Antwort.

Autor: Anti-Spiegel

Thomas Röper, geboren 1971, hat als Experte für Osteuropa in Finanzdienstleistungsunternehmen in Osteuropa und Russland Vorstands- und Aufsichtsratspositionen bekleidet. Heute lebt er in seiner Wahlheimat St. Petersburg. Er lebt über 15 Jahre in Russland und spricht fließend Russisch. Die Schwerpunkte seiner medienkritischen Arbeit sind das (mediale) Russlandbild in Deutschland, Kritik an der Berichterstattung westlicher Medien im Allgemeinen und die Themen (Geo-)Politik und Wirtschaft.

12 Antworten

  1. Das wird teuer.
    Aber schauen Sie doch mal, wie das bei den Russen so gehandhabt wird.

    Im übrigen ist alles gesagt, und wem unsere lyrische Fassung nicht behagt, der findet die Antwort weiter unten, Danisch ist offensichtlich auch dem „Netz“ auf den Leim gegangen.

    Wir haben nunmal ein neues Waffengesetz sei 2002, und das ist wohl etwas anders gestrickt, als das vorherige.
    Die alte RVO beruhte auf dem alten WaffenG, und nun hat man halt diese, bisher fortgeltende, RVO durch eine analoge, mit dem WaffenG 2002 harmonisierte ersetzt.
    Wie das rechtstechnisch, besonders was die Fortgeltung der alten RVO betrifft, im Einzelnen funktioniert, lasse man sich gegen Entgelt erläutern.

    Und wenn es um eventuelle Änderungen der Rechtslage selbst geht, müßte man möglw. auch die verschiedenen WaffenGesetzte vergleichen, und da haben bestimmt schon viele Leute ganz viele juristische Aufsätzte geschrieben, das wird richtig teuer.

    1. Im WaffGBundFreistV erfährt man, so man denn des Lesens mächtig ist, dass einige (viele) Behörden, etwa, ganz wichtig – b) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, soweit sie Sicherheitsaufgaben wahrnimmt – von den Vorschriften des Waffengesetzes freigestellt sind. Die Regierung rüstet sich für den Endkampf – gegen das eigene Volk.

      1. So sieht die RVO von 1976 aus:
        ————————————————————————————————————————————-
        Fünfte Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV)
        V. v. 11.08.1976 BGBl. I S. 2117; aufgehoben durch § 3 V. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2610
        Geltung ab 15.08.1976; FNA: 7133-3-2-6 Waffen

        Eingangsformel
        Auf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) verordnet die Bundesregierung:

        – § 1 –

        § 28 Absatz 1 und 8, § 29 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 35 Absatz 1 und 5, § 37 Absatz 1, § 39 Absatz 1, die §§ 41 bis 46, 58 und 59 des Waffengesetzes und die §§ 8, 33 bis 41 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) sind auf folgende Dienststellen und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden:

        1. Die dem

        Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,

        Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,

        Bundesministerium der Finanzen,

        Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,

        Bundesministerium der Verteidigung

        nachgeordneten Dienststellen;

        2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes auf den Bundesnachrichtendienst;

        3. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf

        das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),

        die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

        die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;

        4. im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur auf

        die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes,

        die See-Berufsgenossenschaft, soweit sie Schiffssicherheitsaufgaben wahrnimmt,

        die Behörden der Luftaufsicht des Bundes.

        – § 2 –

        (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
        (2) (Aufhebung von Vorschriften)
        __________________________________________________________________________________________

        Und jetzt könnt ihr Euch dran abarbeiten und vergleichen mit der neuen RVO, ich habe dazu keine Lust…. ab bitte keinen unausgegorenen Mist mehr schwafeln.

        1. Die Seite http://www.buzer.de ist da zu empfehlen.

          Der Unterschied liegt in §2.
          Alt
          – § 2 –
          (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
          (2) (Aufhebung von Vorschriften)

          Neu
          § 2 Nicht anwendbare Vorschriften des Waffenrechts
          Keine Anwendung finden auf die Behörden, Dienststellen und Gerichte nach § 1 sowie deren Bedienstete, soweit diese dienstlich tätig werden:

          1.
          aus dem Waffengesetz:

          a)
          § 2 Absatz 1 bis 4 über die Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition und die Waffenliste,
          b)
          § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,
          c)
          § 12 Absatz 4 über Ausnahmen von den Erlaubnispflichten,
          d)
          § 25a über Anordnungen zur Kennzeichnung,
          e)
          § 26 über nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung,
          f)
          § 27 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 7 Satz 1 über Schießstätten und das Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten,
          g)
          § 27a über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten,
          h)
          die §§ 29 bis 32 sowie § 33 Absatz 1 und 2 über das Verbringen und die Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes,
          i)
          die §§ 36 bis 39 über Obhutspflichten sowie Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten,
          j)
          § 40 Absatz 1 über verbotene Waffen,
          k)
          § 42 Absatz 1, 5 und 6 über das Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen,
          l)
          § 42a Absatz 1 über das Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen und
          m)
          § 58 über Altbesitz und Übergangsvorschriften;

          2.
          aus der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung:

          a)
          die §§ 9 bis 11 über die Benutzung von Schießstätten,
          b)
          § 13 über die Aufbewahrung von Waffen oder Munition und
          c)
          die §§ 22 bis 25 über die Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen.

          Die Änderung bezieht sich laut Eingangsformel nur auf Auf Grund des § 55 Absatz 5 Satz 1

          Aber § 55 Absatz 5 hat natürlich mehrerer „Sätze“

          z.B.
          Satz 2
          (2) 1Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum Führen dieser Waffen erteilt. 2Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche Dauer der Gefährdung zu befristen. 3Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger des Bundes das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder eine von ihm bestimmte Stelle.

          Hier steht was von Bescheinigung.
          Aber durch die Erweiterung aus der Änderung $2

          s. hier
          aus dem Waffengesetz:

          b)
          § 10 über die Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen,

          wider aufgehoben.
          Alles nur betrachtet durch eine Laienbrille.
          Ein bisschen Polemik.
          Also kann sich jeder aus der konkretisierten Bundesbehörde
          je nach Kontakt oder Lobbyvorliebe , Krauss-Maffei Wegmann (Panzer) oder Heckler&Koch (Kleinkaliber) mit der Vorlage seines Dienstausweises mit Steuergeldern eine Waffe kaufen.

          Mal abgesehen davon, kann ich nicht nachvollziehen wie man in der heutigen Zeit annehmen kann
          Gesetzt werden nur geändert um etwas zu „konkretisieren“. Diese Regierung ändert keine Gesetzte
          ohne einen Vorteil davon zu haben. Ja ich weiß, Exekutive, Legislative etc.
          Sicherlich gibt es hier Menschen mit der entsprechenden Rechtsbildung, die das genauer erklären können, ohne Polemik.
          Ich lasse es mir sehr gerne erklären.
          Danke.

  2. Wenn man bedenkt, dass z.B. Steuerfahnder ein Strafverfahren eröffnen können und somit ähnliche Rechte wie die Staatsanwaltschaft haben, ist die Ausnahme von den Bestimmung des Waffenrechts für Bedienstete in den Finanzbehörden vielleicht auch nicht mehr so weit hergeholt. Nur beim Verbraucherschutzministerium will mir nichts vernünftiges einfallen, es sei denn die Lebensmittelprüfer haben ähnliche Rechte wie die Steuerfahnder wenn sie z.B. auf Gammelfleisch oder gepanschten Wein bei ihren Stichproben treffen. Ob sie dann gleich mit militärischen Waffen aufwarten dürfen sollten? Kommt dann wohl ganz darauf an in welchem Milieu man sich bewegt.

  3. Die Anmeldung um hier einen Kommentar schreiben zu können, war etwas umständlich, da das Antwortmail zuerst einmal im Spam Ordner gelandet ist. Aber nun:
    Ich habe gestern mal bei einem Abgeordneten des Bundestages (der hier in den Kommentaren nicht erwähnt werden möchte) nachgefragt und folgende Erklärung bekommen:

    Diese Verordnung ist letztlich eine Konkretisierung des Waffengesetzes, auf die sie sich ja auch bezieht. In §55 des Waffengesetzes ist formuliert:
    „Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
    1.
    die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,“

    Mit der Verordnung wird dies nun konkretisiert und damit in gewisser Hinsicht der Personenkreis auch eingeschränkt, weil die Gesetzesformulierung doch einen sehr weiten Spielraum lässt. Ohnehin gelten diese Ausnahmen nur für die dienstliche Tätigkeit, wenn bei dieser Waffen getragen werden. Man muss also keine Angst haben, dass nun plötzlich etwa jede/r Finanzbeamt/in mit Waffen ausgerüstet wird. Diese Regelungen betreffen nur jene Personen, die Dienstwaffen haben dürfen.
    Mit freundlichen Grüßen

    Wer jetzt noch Fragen hat, kann sich ja auch direkt an das BMJV wenden. (https://www.bmjv.de/DE/Startseite/Startseite_node.html)

    1. So so das anmelden hier war also recht umständlich ?
      Dafür ist die Verordnung zur Freistellung vom Waffengesetz für viele Behörden und Ministerien darunter auch für unter 18 jährige absolut harmlos und voll logisch
      Und wenn man Rueckfragen hat dann beim Bundesministerium nachfragen denn die sagen einem Schlafschaf natürlich immer die absolute Wahrheit
      Alles klar Susi 👍

      1. Das Schlafschaf möchte ich mir verbieten, und zur Klärung der Situation hätte ich gerne erst einmal ihre Erkenntnisse gewußt. Eine Nachfrage beim BMJV ist auf alle Fälle sinnvoll, selbst eine Falschaussage liefert damit neue Erkenntnisse.

  4. Hallo alle zusammen,
    lesen Sie ganz genau und ganz langsam.
    Wer sich Aussagenlogik beschäftigt hat, wird sofort erkennen was für eine Bombe da scharf gemacht wurde. Beachten Sie Formulierungen wie ‚gilt nicht‘ oder Ähnliches auf die
    Folgebeziehungen. Nehmen Sie sich Schreiber und Papier zum umschreiben des Textes. Dann werden Sie merken was da läuft.
    Danach sehen Sie sich die Erlasse der EU des ich glaube July letzten Jahres, in Bezug auf die Freigabe der Impfseren und der Schuldfreistellung der Pharmaindusrie in Hinblick auf Impfschäden. Hitler war dagegen ein Bubi.
    https://www.gesetze-im-internet.de/waffgbundfreistv/BJNR261000020.html

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