Die Bundesregierung hat Ende 2020 die Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung – WaffGBundFreistV) erlassen. Ich habe in meinem Artikel dazu ausdrücklich geschrieben, dass ich das Thema zu wenig kenne, um mich dazu zu äußern und daher die Schwarmintelligenz der Leser um Hilfe gebeten. Es gibt erste Erkenntnisse, die ich Ihnen natürlich nicht vorenthalten möchte.

Die Regelung ist nicht neu

Inzwischen weiß ich, dass das im Grundsatz keine neue Regelung ist, sie ersetzt nur ihre Vorgänger. Vorher war das in der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV) geregelt, die mehrmals geändert wurde. Nun ist sie aufgehoben worden und durch die fast gleichlautende Regelung des WaffGBundFreistV ersetzt worden.

Viele Leser haben mir dazu einen Link zu einer Seite geschickt, die Entwarnung gab und dazu den Kommentar eines Anwalts zitiert:

„Die von Ihnen zitierte Verordnung ist eine rechtstechnisch aufgeräumte Nachfolgeregelung der Fünften Verordnung zum Waffengesetz (5. WaffV). (…) Mit diesen Verordnungen werden bereits seit 1976 die genannten Behörden von waffenrechtlichen Regelungen freigestellt. Insoweit kein konkreter Grund zur Besorgnis.“

Nun könnte man sich beruhigt zurücklehnen. Aber der Anwalt hat die „Aufräumaktion“, die nun stattgefunden hat, vielleicht nicht genau gelesen, denn es wurden Veränderungen vorgenommen, die möglicherweise über ein bisschen „aufräumen“ hinausgehen. Es wurden nämlich der Liste der Paragrafen des Waffengesetzes, die für die genannten Behörden nicht gelten, verändert.

Was bedeuten die Veränderungen?

Bevor ich mich der „Entwarnung“ anschließe, würde ich mich freuen, wenn mir ein Jurist mitteilen könnte, was diese Veränderung tatsächlich bedeutet, was sich also de facto geändert hat.

Es ist möglich, dass auch das Waffengesetz selbst stark verändert wurde und sich daher die Paragrafen geändert haben und das sich die Veränderung der in der Verordnung genannten Paragrafen dadurch erklärt. Ich will hier keine Panik machen, aber ich wüsste das gerne genauer.

Sollte ich dazu Antworten bekommen, werde ich wieder berichten und – wenn sich de facto tatsächlich nichts geändert hat – mich auch der ausdrücklichen „Entwarnung“ anschließen. Aber vorher wüsste ich es gerne genauer.

Und noch etwas: Ich kann verstehen, dass das Innenministerium oder die Geheimdienste von Bestimmungen des Waffenrechts ausgenommen sind, schließlich müssen zum Beispiel Polizisten Waffen tragen dürfen. Aber warum zum Beispiel auch das Finanzministerium oder das Verbraucherschutzministerium davon ausgenommen sind, erschließt sich mir nicht. Vielleicht hat ja auch darauf jemand eine Antwort.