(Polizei-) Beamte und Corona – Wie der deutsche Staat Andersdenkende einschüchtert

Die Tage der Corona-Demos zeigen deutlich, wie abweichende Meinungen in Deutschland unterdrückt werden. Egal, ob es um Demo-Verbote geht oder um die Bestrafung andersdenkender Beamter, der deutsche Staat greift durch und schüchtert Andersdenkende ein.

Während ich dies schreibe, kam gerade die Meldung, dass das Verbot der Corona-Demo am 29. August in Berlin vom Gericht gekippt worden ist. Ich werde darüber heute nicht weiter berichten, denn die Entscheidung ist erstens noch nicht rechtskräftig, während ich diese Zeilen schreibe und zweitens ist zu erwarten, dass die Behörden dagegen noch Einspruch einlegen und dass sich der Rechtsstreit möglicherweise bis zum Samstag durch die Instanzen zieht. Dass ich das Verbot der Demo für einen grundgesetzwidrigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit halte, ist kein Geheimnis und auch die Argumentation des Berliner Innensenators habe ich schon in einem Artikel auseinander genommen, denn für die von ihm angeführte – angeblich von der Demo ausgehenden – Gefahr gibt es keinerlei Hinweise, wie Sie hier nachlesen können. Das Verbot war eindeutig politisch motiviert.

Politische Repression in Deutschland

Dass es politische Repressionen in Deutschland gibt, ist kein Geheimnis. Das zeigte zum Beispiel kürzlich der Fall des Referenten im Bundesinnenministerium, der eine abweichende Meinung geäußert und klar und mit Expertenaussagen untermauert hat. Er hat dabei nur seinen Job gemacht, denn seine Aufgabe war es im Ministerium unter anderem, Gefahren einzuschätzen. Genau das hat er getan und kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Corona-Einschränkungen mehr Schaden anrichten könnten, als das Coronavirus selbst. Dieser ausführlich argumentierte Standpunkt hat nicht etwa zu einer offenen Diskussion geführt, wie man es in einer Demokratie erwarten sollte, sondern zu seiner Beurlaubung.

Noch deutlicher wird es am Beispiel der Polizisten, die bei Corona-Demos als Redner aufgetreten sind. Natürlich sind Beamte grundsätzlich verpflichtet, den Weisungen ihres Dienstherrn zu folgen. Allerdings im Dienst, ich wüsste nicht, dass es Beamten in ihrer Freizeit verboten wäre, ihre Meinung – solange sie nicht strafrechtlich relevant ist – öffentlich zu äußern, auch wenn sie der des Dienstherrn widerspricht. Vielleicht habe ich hier eine Wissenslücke und ein Leser mit juristischen Kenntnissen auf diesem Gebiet belehrt mich eines Besseren.

Hinzu kommt, dass es im deutschen Recht Regelungen gibt, die das Befolgen ungesetzlicher Befehle verbieten. Wir sehen jetzt, dass diese Regelungen reine Fassade sind, denn derzeit kann man in der Praxis sehen, wie sie tatsächlich funktionieren.

Das Recht auf Widerstand in der Praxis

Deutsche Soldaten dürfen zum Beispiel keine Befehle befolgen, die dem Völkerrecht widersprechen. Aber die meisten deutschen Militäreinsätze im Ausland sind völkerrechtswidrig. Aber was würde mit einem Soldaten passieren, der einen solche Befehl ablehnt?

Das Grundgesetz sieht in Artikel 20 Absatz 4 vor, dass Widerstand gegen eine Gefährdung der verfassungsmäßigen Ordnung in Deutschland erlaubt ist:

„Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist“

Aber wie soll das in der Praxis funktionieren, wenn die Regierung selbst die verfassungsmäßige Ordnung gefährdet? Staatliche Stellen – auch die Justiz – würden kaum zu Widerstand gegen die eigene Regierung aufrufen, damit wären jene, die sich gegen solche Handlungen der Regierung wenden und ihr verbrieftes Recht zum Widerstand wahrnehmen, plötzlich Staatsfeinde. In der Praxis gibt es keine neutrale Stelle, die entscheiden kann, wann das Recht zum Widerstand greift. Damit ist klar, dass das Recht des Stärkeren gilt und der Stärkere ist in der Regel die Staatsgewalt.

Gleiches gilt für Polizeibeamte, die ebenfalls ein Recht – oder sogar die Pflicht – haben, sich gegen ungesetzliche Befehle zu stellen. Und die massiven Einschränkungen, die mit Corona begründet werden, müssten sehr gut begründet sein, denn die Menschenrechte sind das höchste Gut des Grundgesetzes. Inzwischen wissen wir aus den Zahlen des Robert-Koch-Instituts selbst (aber auch aus ungezählten Daten anderer Länder und aus Antikörperstudien des RKI), dass von Corona keine Gefahr ausgeht, die über das hinausgeht, was bei einer schweren Grippewelle droht.

Damit bricht das Argument, die Einschränkungen wären berechtigt, um das höchste Menschenrecht, das Recht auf Leben, zu schützen, in sich zusammen. Das Virus stellt keine so große Gefahr für das Leben dar, die es begründen würde, alle anderen Freiheitsrecht außer Kraft zu setzen oder einzuschränken. Daher müsste eigentlich jeder Polizist Anweisungen missachten, wenn er eine Demo gegen diese Maßnahmen auflösen soll.

Aber damit sind wir wieder bei der Praxis: Wer trifft die Entscheidung, welcher Befehl an einen Polizisten rechtswidrig ist? Richtig, der Staat und seine Justiz, daher würde der Polizist – selbst wenn er Recht hat – bestraft werden.

Einschüchterung von Polizisten

Bisher haben zwei Polizisten bei Corona-Demos gesprochen und beide wurden dienstlich bestraft.

Der Polizist Bernd Bayerlein war der erste, der bei einer Corona-Demo aufgetreten ist und er wurde umgehend versetzt und es wurde ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet. Über die Details hat er gerade heute in einem Gespräch mit Robert Stein von NuoViso berichtet.

Der zweite Polizist, der bei einer Corona-Demo gesprochen hat, war Michael Fritsch. Ihn traf es noch härter, er wurde vom Dienst suspendiert. Und mehr noch, gerade heute hat der Spiegel berichtet, dass sogar seine Wohnung von der Polizei durchsucht wurde. Der Spiegel schrieb dazu:

„Die niedersächsische Polizei hat am Montag die Wohnung eines Kollegen durchsucht, nachdem dieser auf zwei Demonstrationen von Corona-Skeptikern als Redner aufgetreten ist. (…) Er forderte andere Polizisten auf, Widerstand gegen Corona-Maßnahmen zu leisten. Zudem stellte er die Existenz der Gewaltenteilung in Deutschland infrage und zog Vergleiche zur NS-Diktatur.“

Das klingt hart und für jeden, der die Rede von Herrn Fritsch nicht gehört hat, ist das natürlich ein Skandal, wenn das Wort „NS-Diktatur“ fällt und ein Polizist einen solchen Vergleich zieht. Aber hören Sie sich seine Rede an und entscheiden Sie selbst, ob der Spiegel den Inhalt der Rede korrekt wiedergibt.

Rede Michael Fritsch Kriminalhauptkommissar Demo QUERDENKEN231 Dortmund 09 08 2020

Nach seiner Rede wurde Fritsch vom Dienst suspendiert. Nicht, weil er eine Straftat begangen hätte, sondern einfach weil er eine abweichende Meinung vertritt.

Die Beispiele beider Polizisten zeigen, dass von den Behörden sofort Exempel statuiert werden, um weitere Nachahmer aus den Reihen der Polizei davor abzuschrecken, ebenfalls öffentlich aufzutreten. Wie war das mit der Meinungsfreiheit in Deutschland?

Dass Fritsch sich nichts strafrechtliches hat zu Schulden kommen lassen, kann man auch im Spiegel lesen:

„Die Durchsuchung steht in Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, das die Polizei Hannover eingeleitet hat. Strafrechtlich ist dem Beamten bislang offenbar nichts vorzuwerfen.“

Ist ein Disziplinarverfahren wirklich ein Grund für eine Hausdurchsuchung? Juristisch wahrscheinlich, ich weiß es nicht. Aber auch die Privatsphäre ist ein Menschenrecht und ist es angemessen, dieses Grundrecht wegen eines Disziplinarverfahrens zu verletzen? Das muss jeder moralisch für sich selbst entscheiden. Aber wo ist denn dann die Grenze? Wo muss der Schutz der Privatsphäre über einem Verstoß stehen? Bei Straftaten dürften wir uns alle einig sein, dass eine Hausdurchsuchung angemessen ist. Aber wo ist die Grenze?

Welcher Polizist wird sich nach solchen Beispielen bereit erklären, öffentlich eine abweichende Meinung zu äußern?

Ich male hier bewusst kein Katastrophenszenario an die Wand, aber unabhängig davon, ob man die Corona-Einschränkungen gut oder schlecht findet, muss jeder, der sich als Demokrat empfindet, auch für das Recht Andersdenkender kämpfen, ihre Meinung zu sagen.

Wer sich gegen das Recht Andersdenkender stellt, ihre Meinung öffentlich zu äußern, ohne Angst vor Repressionen haben zu müssen, der entlarvt sich offen als Anti-Demokrat.

Unabhängig davon, ob folgendes Zitat wirklich von Voltaire stammt oder nicht, sehe ich darin in diesen Tagen einen sehr guten moralischen Kompass, den sich Medien und Politik an den Spiegel kleben sollten:

Ich hasse, was du sagst, aber ich würde mein Leben dafür geben, dass du es sagen darfst!

Autor: Anti-Spiegel

Thomas Röper, geboren 1971, hat als Experte für Osteuropa in Finanzdienstleistungsunternehmen in Osteuropa und Russland Vorstands- und Aufsichtsratspositionen bekleidet. Heute lebt er in seiner Wahlheimat St. Petersburg. Er lebt über 15 Jahre in Russland und spricht fließend Russisch. Die Schwerpunkte seiner medienkritischen Arbeit sind das (mediale) Russlandbild in Deutschland, Kritik an der Berichterstattung westlicher Medien im Allgemeinen und die Themen (Geo-)Politik und Wirtschaft.

13 Antworten

  1. Für die Zulässigkeit von Hausdurchsuchungen wird die Aufklärung von Straftaten nicht genügen. Die Hausdurchsuchung muss auch der Aufklärung dienlich sein. Hausdurchsuchungen zum Zweck der Einschüchterung darf sicherlich kein Richter genehmigen. Es wird bei diesem Fall nicht nur darauf ankommen ob ein Verstoß gegen das Dienstrecht besteht, sondern ob eine Hausdurchsuchung zur Aufklärung beiträgt. Polizeiliche Einschüchterungen wären wiederum eine NS Tat.

    1. Man kann viel spekulieren. Wenn es sich tatsächlich nur um ein Disziplinarverfahren handelt, dann wird der Polizist sicher einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen. Und dann hätte die Behörde ein Problem. Zumindest würde es für die Behörde teuer werden. So wird das in der Regel aber überall, z.B. auch in der Wirtschaft gemacht. Erst mal denjenigen rausschmeissen (suspendieren oder so ähnlich), dann gehts vor Gericht, Das Gericht stellt kein Fehlverhalten fest und spricht dem Geschädigten meistens eine höhere Abfindung zu, da das Vertrauensverhältnis eh zerstört ist… Aber das Ziel, diese Person loszuwerden, wurde erreicht. Wen interessiert da oben schon Geld…

  2. Nu ja, bevor man sich hier ein Urteil bilden kann – Art 13 Abs. 2, Abs. 7 GG wären da wohl einschlägig – müßte man die E-Akte der StA eingesehen haben. .
    Aber wir wissen ja noch gar nicht, was man dem Mann eigentlich konkret vorwirft.
    Der Presse glauben wir da schon mal a priori nichts.
    Wir wissen auch nicht, was der da in diesen asozialen Netzwerken noch so abgelassen hat.
    Eine Durchsuchung der Wohnung im Zuge eines Disziplinarverfahrens erscheint uns auch für zunehmend dünnhäutige Behörden doch etwas happig, käme aber z.B. in Betracht, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, daß er da Dienstgeheimnisse mit nach Hause geschleppt hat – das wäre dann allerdings strafrechtlich relevant.

    Schließlich sind die Behörden auch nicht ganz blöd, die sehen ja, was im Osten ganz gut funktioniert, und daß das Elend in den U.S.A. der dort zur Zeit ein „Regieren“ simulierende Satan zu verantworten hat, glaubt eh kein vernünftiger Mensch.

    1. Also, ich denke schon, dass sich für die Staatsanwaltschaft schon aus der Rede ein gewisser zu begründeter Anfangsverdacht ergeben konnte, welcher nun mal gegeben sein muss, um überhaupt „von Amts wegen“ Ermittlungen ( strafrechtlich zu bewertende Ermittlungen) einleiten zu können.

      Mir ist kein einziger Fall bekannt, dass wegen Dienstrechtlichen – oder Disziplinar-Rechtlichen Gründen, die nächtst höhere Vorgesetzte Behörde ( Also Dienstaufsicht) ein Gericht auch nur anrufen kann, einen landläufig als „Durchsuchungsbefehl“ bezeichneten „Zettel“ vom zuständigen Gericht ausgestellt bekommt. Also, dass geht meines Wissens eben nur dann, wenn eben die Staatsanwaltschaft entsprechenen Anfangsverdacht auch schlüssig dem Gericht gegenüber begründen kann…

      Nun ja… er ist Dienstvorgesetzter von 10 Beamten (wenn ich das recht in Erinnerung habe) gewesen, die er ÖFFENTLCH in der Rede dazu aufgefordert hat, dies und das zu tun…

      Das den Öffentlichen Aufrufen, auch interne Gespräche vorausgingen, liegt nun mal auf der Hand.

      Ob entsprechende Zeugenaussagen, der ihm unterstellten Kollegen vorlagen, mit Übergabe entsprechenden auch schriftlichen halb- bis privaten Mails usw… weiß man nicht, doch eher nicht, da eben die ermittelnde Staatsanwaltschaft, wahrscheinlich den Ausführungen der Kollegen keinen Glauben geschenkt hatten und so schon gezwungen waren , ganz einfach auch zu ermitteln. Sprich, eben auch Antrag auf Durchsuchung zu stellen…..

      Hätte die zuständige Staatsanwaltschaft, genau dies eben nicht gemacht (Also Ermittlungen wegen begründetem Anfangsverdacht einzuleiten) hätte sie sich auf sehr, sehr dünnes Eis begeben. Hier nämlich einer weitere Behörde Anlass zu geben, wegen begründetem Anfangsverdacht der “ Strafvereitelung im Amt “ zu geben…. und ihm- oder ihr – selbst wäre die Freude zuteil geworden, die Kollegen im Morgenmantel empfangen zu dürfen….

      Also, sehr komplexes Thema… das gewisses Denken abfordert, bevor man sich festlegt… wer ist der Böse. wer der Gute…

      1. Nun zu dem Hauptkommisar :

        (..) Nach seiner Rede wurde Fritsch vom Dienst suspendiert. Nicht, weil er eine Straftat begangen hätte, sondern einfach weil er eine abweichende Meinung vertritt.(..)

        Tja… ich habe mir genau 5 Minuten der Rede angehört. Explizit weit er darauf hin, dass er sich jedes einzelne Wort, genauesten s überlegt hat und NUR vom Blatt abliest.

        In den ersten 5 Minuten höre ich kein einziges Fragezeichen, sondern ich höre nur Anklagen. Und ich garantiere fast, dass es auch zu strafrechtlicher Anklage gegen ihn selbst führen wird. Das Strafgesetzbuch hält auch hier unter §:___ einen Paragrafen vor, der zu seinem Nachteil sicher wird versucht werden, in Anwendung zu bringen, hier nämlich die „falsche Verdächtigung“ ..und dies noch öffentlich, als Amtsperson.
        Recherchiere man selbst, wann eben jener Krimalbeamter in seiner Dienstfreien Zeit nach Landesrecht sich öffentlich überhaupt äussern darf, ohne dass dies zu Dienstrechtlichen Konsequenzen führen kann- und von Amts wegen auch führen wird müssen – wenn eben Aussagen öffentlich getroffen werden, welche strafrechtlich zu bewerten sein KÖNNTEN…
        Geschähe dies eben nicht ( Die Ermittlungen mit gleichzeitiger vorläufigen Suspendierung ) begibt sich jeder Beamte, der das nicht so macht, wie es gemacht wurde, eben auf das glitschige Eis des § 258 StGB im Amt….

        1. Seit dem Tribunal von Nürnberg, kann sich NIEMAND mehr auf Befehlsnotstand herausreden, JEDER ist für Verbrechen die Er begangen hat, ganz alleine zur Verantwortung zu ziehen. Das sollten sich alle Mitläufer und mitTÄTER, vor Augen führen. Denn Völkerrecht Steht über dem Dienstrecht oder dem Strafgesetzbuch, der BRD.

        1. „Das Tribunal von Nürnberg“ – Völkerrecht – Verbrechen“ und all das im Zusammenhang mit einem Virus-Problem.
          Geht es nicht mal ne Nummer kleiner?
          Wenn man bedenkt, wofür sich diese Bundesrepublik in den letzten 30 Jahren sonst noch so verantwortlich zeichnet?

    2. Also Moment mal:
      Die „freiheitlich-demokratische“ Presse verkündet:
      „Die Durchsuchung steht in Zusammenhang mit einem Disziplinarverfahren, das die Polizei Hannover eingeleitet hat. Strafrechtlich ist dem Beamten bislang offenbar nichts vorzuwerfen.“

      Jede Behörde braucht, wenn sie denn im Einzelfall tätig werden muß oder will, dafür eine Rechtsgrundlage. Daher muß sie sich eine suchen, die das „Vorhaben“ als Rechtsfolge vorsieht. Und dann muß sie schauen, ob das, was sie da an „Sachverhalt“ hat, mit den in dieser Rechtsgrundlage bestimmten (tatbestandliche) Voraussetzungen in Einklang zu bringen ist.
      Das ist der etwas locker-flockig formulierte – grob vereinfachte – „Standard“.
      Und an den hält sich die Behörde auch, gerade dann, wenn ihr Vorhaben doch recht öffentlichkeitswirksam werden könnte – aus verständlichen Gründen. (Gut „Ausfälle“ gibt es immer mal wieder.)

      Was wir nicht wissen:
      Nun wir wissen zunächst einmal nicht, ob das (behördeninterne) Disziplinarverfahrensrecht, das Disziplinar-/Beamtenrecht, unter bestimmten Voraussetzungen eine Hausdurchsuchung vorsieht, d.h. ob es da einen Paragraphen gibt, wo das steht. (In der StPO gibt es da was, im „Steuergrundgesetz“, der AO, z.B. auch.)
      Das wollen wir nicht völlig ausschließen, Beamte sind ganz besondere Menschen, die genießen zwar eine im Bundesdurchschnitt vergleichsweise komfortable ökonomische Freiheit, sind jedoch in rechtlicher Hinsicht da einigen Einschränkungen unterworfen (die sich allerdings, wenn man es genauer betrachtet, nicht allzu sehr von denjenigen unterscheiden, die jeder andere im Rahmen eines Arbeitsvertrages u.ä. mehr oder weniger hinnehmen muß).

      Und damit endet die Geschichte schon, der Rest ist Spekulation.
      Wenn es so etwas aber nicht gibt, dann erzählt die Presse hier wieder einmal manipulative Scheiße, weil sie so nebenbei suggeriert, daß da ohne Rechtsgrundlage gehandelt und der Art 13 GG mit Füßen getreten wurde.

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